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Errichtung eines Zauns

Die Hamburgische Bauordnung §11 regelt für die private Grundstücksnutzung , dass in der Tiefe der Vorgärten jeweils zu den benachbarten Grundstücksseiten, durchbrochene bauliche Einfriedung bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig sind. Für den rückwärtigen Bereich, existieren ebenfalls Vorgaben an bauliche Einfriedungen, und zwar dürften diese nur bis zu einer maximal zulässigen Höhe von 2 Metern errichtet werden, ohne das eine Sichtdurchlässigkeit gefordert ist.