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Eigentümerversammlung

Die Zahl der Stimmen, die ein Eigentümer in der Versammlung der Wohnungseigentümer hat, richtet sich nach dem Abstimmungsverfahren. Ist er Eigentümer zweier Wohnungen, hat er nach dem Kopfteilprinzip nur eine Stimme. Beim Objektprinzip sind es zwei Stimmen. Der Normalfall ist das Kopfteilprinzip. (AG Dortmund 14.06.19 Az. 514 C 4/19)