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Tagespflege für Kinder in WEG

Es geht um die Untersagung der Nutzung einer Eigentumswohnung als Kindertagespflegestelle. Es handelt sich um eine WEG mit zwei getrennten Gebäuden. Laut Gemeinschaftsordnung ist eine Nutzung ausschließlich zu Wohnzwecken gestattet. Sofern mehrere Kinder unentgeltlich betreut werden (Nachbarschaftshilfe), ist die Betreuung gestattet. Sobald es sich um eine entgeltliche Betreuungsleistung gegenüber Dritten handelt, nicht mehr. (Landgericht Koblenz 23.12.19 2 S 34/19 WEG)