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Unverbaubarer Blick

Ein unverbaubarer Ausblick ist leider nicht garantiert. Wird in unmittelbarer Nachbarschaft der Bebauungsplan geändert und der Blick verbaut, kann ein betroffener Eigentümer nicht damit rechnen, dass seinem Einspruch stattgegeben wird. Es liegt kein schutzwürdiges Interesse vor. Für die Abwägung der Interessen ist ein unverbaubarer Blick unerheblich. (Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az.1 C 13/17).